· Fachbeitrag · Subjektbezogener Schadenbegriff
Vorsicht Falle: Versicherer wollen Abtretungen an Werkstatt oder Schadengutachter ermogeln
| Die anwaltliche Vertretung des Geschädigten macht die Erstattung der Reparaturkosten beim Versicherer im Namen des Geschädigten geltend, und zwar ganz kunstgerecht: Es wird Zahlung an die Werkstatt verlangt und die Vorteilsausgleichsabtretung angeboten. Zig Versicherer reagieren darauf so, dass sie Abtretungen ins Spiel bringen. Doch Achtung! Versicherer wollen damit Abtretungen an die Werkstatt oder den Schadengutachter ermogeln. |
Falle 1: Ein Versicherer will den Anwalt aufs Glatteis ziehen
Ein Versicherer reagiert mit der Übersendung eines Abtretungsformulars an die anwaltliche Vertretung. Nach dessen Eingang werde man an die Werkstatt zahlen. In dem Abtretungsformular geht es aber nicht um die Vorteilsausgleichsabtretung. Stattdessen soll der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gegen den Versicherer an die Werkstatt abtreten.
Passt die anwaltliche Vertretung ‒ an das Verlangen von Vorteilsausgleichsabtretungen gewohnt ‒ nicht auf und schickt das Formular unterzeichnet zurück, will der Versicherer vermutlich darauf hinaus, dass es im Angesicht der Abtretung nun keine Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs in seiner Ausprägungsform des Werkstattrisikos mehr gebe. Hier gilt es also aufzupassen!
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