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  • · Fachbeitrag · Abtretung/Rechtsdienstleisttung

    „Abtretung“ oder „Sicherungsabtretung“?

    | Die Abtretung der Schadenersatzansprüche hat zwei Zielrichtungen: Sie soll verhindern, dass Geld vom Versicherer zum Kunden fließt, das der dann treuwidrig nicht weiterleitet. So hat sie einen Sicherungscharakter. Auch soll sie möglich machen, dass der Kunde sich um nichts kümmern muss. So hat sie echten Inkassocharakter. Trotz des Sicherungscharakters ist es besser, sie einfach als „Abtretung“, und nicht als „Sicherungsabtretung“ zu bezeichnen. Sonst bietet sie eine Angriffsfläche, deren Verteidigung Sie unnütz Zeit kosten kann. Das zeigt die Frage eines UE-Lesers: |

     

    Frage: Wir hatten letztens den Fall, dass ein Rechtsanwalt zu unserer Sicherungsabtretung schrieb: „Bitte, nehmen Sie zur Kenntnis, dass Sie eine Sicherungsabtretung vorgelegt haben. Daher können Sie Ihre Vergütung erst beim Versicherer einfordern, wenn Sie zuvor erfolglos Ihren Kunden zur Zahlung aufgefordert haben.“ Dieser Anwalt sagt nun, dass wir uns erst an unseren Kunden halten und nachweisen müssten, dass der nicht zahlt. Wenn die Sicherungsabtretung nur „Abtretung“ hieße, bliebe der Umweg erspart. Stimmt das?

     

    Antwort: Das alte Rechtsberatungsgesetz verbot das direkte Inkasso der Werkstatt beim Versicherer. Mit der Sicherungsabtretung konnte dieses Verbot umschifft werden. Wenn der Kunde auf Rechnung und Mahnung nicht zahlt, ist der Sicherungsfall eingetreten. Von einem Sicherungsmittel Gebrauch zu machen, war schon damals zulässig. Das führte dann zu der Kuriosität, dass man dem Kunden sagte, er solle auf Rechnung und Mahnung nicht reagieren, damit dann der direkte Weg zum Versicherer frei sei.