· Fachbeitrag · Anwaltskosten
Anwaltsvermittlung durch Werkstatt völlig unproblematisch
| Auch die Berufungskammer des LG Hamburg bestätigt: Es verstößt weder gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung noch ist es sittenwidrig, wenn der Geschädigte auf Anraten der Werkstatt und durch deren Vermittlung einen Rechtsanwalt mit der Schadenabwicklung beauftragt. Daran ändert auch nichts, dass der Mandant und der Anwalt sich nicht persönlich kennengelernt haben. In die gleiche Richtung zielt ein Urteil des AG Recklinghausen. |
- Im Hamburger Fall hatte die Werkstatt die Vollmacht von der Homepage des Anwaltsbüros heruntergeladen, und der Geschädigte hatte sie in der Werkstatt unterschrieben. Auch das ist unkritisch. In dem Prozess ging es darum, dass der Versicherer die entstandenen Anwaltskosten nicht erstatten wollte (LG Hamburg, Urteil vom 13.9.2013, Az. 306 S 30/13; Abruf-Nr. 133146; eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).
- Im Recklinghausener Fall wurde eine überregional tätige Kanzlei auf Empfehlung einer Werkstatt im Ruhrgebiet für deren Kunden in der Unfallregulierung tätig. Der Versicherer behauptete, die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und dem Kanzleiort belege, dass es bei der Mandatierung nicht mit rechten Dingen zugegangen sei. Das Gericht sah in der Ortsverschiedenheit aber kein Problem (AG Recklinghausen, Urteil vom 3.9.2013, Az. 13 C 83/13; Abruf-Nr. 133147; eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).
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