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  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten


    Halter einer Fahrzeugflotte darf Anwalt in Anspruch nehmen


    | Auch das AG Alsfeld vertritt die richtige Auffassung, dass sich der Halter einer Fahrzeugflotte als Geschädigter (im Urteilsfall eine Leasinggesellschaft) von Anfang an eines Rechtsanwalts zur Schadenregulierung bedienen darf und dass der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die Kosten dafür erstatten muss. |

    Das AG nimmt Bezug auf die Grundlagenentscheidung des BGH aus 1996, wonach einem geschäftlich gewandten Geschädigten im eng begrenzten Einzelfall zuzumuten sein kann, zunächst ohne anwaltliche Unterstützung tätig zu werden. Das setze aber voraus, dass die Haftung nach Grund und Höhe zweifelsfrei derart klar sei, dass kein vernünftiger Zweifel an einer verzögerungsfreien und vollständigen Regulierung bestehe. Das sei aber bei Schäden, die über eine reine Bagatelle hinausgingen, nicht der Fall. 


    Nicht ohne Süffisanz merkt das AG an, dass der Versicherer zunächst auch gar nicht in voller Höhe reguliert habe (AG Alsfeld, Urteil vom 4.3.2013, Az. 30 C 700/12; Abruf-Nr. 131017; mitgeteilt von Rechtsanwalt Jörg-Ullrich Cappel, Rüsselsheim).


    Weiterführender Hinweis


    • Beitrag „Halter einer Fahrzeugflotte darf Anwalt in Anspruch nehmen“, UE 2/2013, Seite 1 mit Hinweisen auf weitere Beiträge zu diesem Thema.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 4 | ID 38838890