· Fachbeitrag · Anwaltskosten
In der Werkstatt unterschriebene Anwaltsvollmacht wirksam
| Sogenannte „Stapelvollmachten“ sind nicht mehr verboten. Unterschreibt der Geschädigte eine vom Anwalt in der Werkstatt hinterlegte Vollmacht, ist diese wirksam, entschied das AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 28.6.2012, Az. 910 C 440/11 , Abruf-Nr. 122216 ). |
Die Versicherer tragen immer häufiger vor, neben der Vollmacht müsse ein gesonderter Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Anwalt und Geschädigtem abgeschlossen werden. Das mag sein, aber der muss nicht schriftlich geschlossen werden. Die Rechtsprechung sieht in der Unterzeichnung der Vollmacht das Angebot des Mandanten auf Abschluss des Anwaltsvertrags, den deer Anwalt durch die Aufnahme der Tätigkeit annimmt (so im Ergebnis AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.6.2012, Az. 915 C 558/11; Abruf-Nr. 122217; Urteile eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).
PRAXISHINWEIS | Entscheidend ist, dass der Geschädigte die Vertretung durch den Anwalt will. Wird ihm das Vollmachtsformular zwischen andere Formulare gelegt, sodass er es unbewusst unterschreibt, ist das nicht nur unseriös, sondern auch rechtlich zweifelhaft. |
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