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  • · Fachbeitrag · Rechtsdienstleistung

    Anwaltseinschaltung über die Werkstatt zulässig

    | Vor dem AG Hamburg ist ein Versicherer mit folgender Argumentation im Hinblick auf die Anwaltseinschaltung über die Werkstatt gescheitert: In Wahrheit vertrete der Anwalt doch die Werkstatt, die verbotenerweise auf diesem Weg Rechtsangelegenheiten des Kunden besorge. Damit war das AG Hamburg schnell und mit wenigen Sätzen fertig: Die vom Kunden der Werkstatt unterzeichnete Vollmacht belege, dass der Anwalt für den Geschädigten selbst tätig sei (AG Hamburg, Urteil vom 11.10.2012, Az. 56a C 79/12; Abruf-Nr. 123549 ; eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg). |

     

    Hintergrund | Dass die unterschiedlichen Unfallkunden mancher Werkstatt überwiegend von demselben Anwalt vertreten werden, entgeht den Versicherern nicht. Denn zwischen Werkstattrechnungen und Anwaltsname einen statistischen Zusammenhang herzustellen, ist sicher leicht. Dann liegt es mehr als nahe, dass die Werkstatt von der Notwendigkeit der Anwaltseinschaltung durch den Kunden ebenso überzeugt ist wie von der Effizienz und Qualität des regelmäßig empfohlenen Rechtsanwalts. Oftmals hält die Werkstatt auch Vollmachtsformulare des Anwalts vor, die dann in der Werkstatt unterschrieben werden. Früher galt das anstößig, heute wird die Anwaltsvollmacht in der Werkstatt von der Rechtsprechung durchweg akzeptiert.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „In der Werkstatt unterschriebene Anwaltsvollmacht wirksam“, UE 1/2012, Seite 2
    • Beitrag „Sind Anwaltsempfehlungen und das Vorhalten von Vollmachtformularen angreifbar?“, UE 1/2012, Seite 15
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 3 | ID 36953930