· Fachbeitrag · Anwaltskosten
OLG Frankfurt: Anwaltseinschaltung nahezu immer zulässig
| Nun liegt auch eine OLG-Entscheidung zur Erstattung von Anwaltskosten vor: Das OLG Frankfurt hält es für nahezu ausnahmslos zulässig, dass der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden einen Rechtsanwalt zur Schadenregulierung einschaltet. Die Kosten dafür muss der gegnerische Versicherer erstatten, weil sie im Sinne des § 249 BGB erforderlich sind. |
Wörtlich sagt das Gericht: „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ Allerdings sieht es auch sehr eng begrenzte Ausnahmen: „Das gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agierendes Mietwagenunternehmen oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt.“ (OLG Frankfurt, Urteil vom 1.12.2014, Az. 22 U 171/13; Abruf-Nr. 143780).
PRAXISHINWEIS | Umgekehrt heißt das aber auch: Kleinere als die in den Beispielen genannten Flotten dürfen selbstverständlich einen Rechtsanwalt auf Kosten des Schädigers einschalten. |
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