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  • · Nachricht · Ausfallschaden

    Der „Arbeitsvorrat“ und der enorme Ausfallschaden

    | Viele Versicherer hatten im vergangenen Jahr Arbeitsrückstände aufgebaut; einer hat dafür hausintern den Begriff „Arbeitsvorrat“ benutzt. Aktuell sind viele Fälle vor Gericht, bei denen ein immenser Ausfallschaden aufgelaufen war, weil ohne Geld vom Versicherer nichts läuft. In den Verfahren tut ein Versicherer jetzt so, als gehe es ihn nichts an, dass er den Geschädigten zwei Monate lang warten ließ. Das AG Augsburg macht hier kurzen Prozess. |

     

    Im Urteilsfall hatte die Geschädigte durch ihre anwaltliche Vertretung sehr früh darauf aufmerksam gemacht, dass sie keinen Reparaturauftrag erteilen kann, solange der Versicherer nicht reguliert. Das AG spricht daher 68 Tage Mietwagenkosten zu (AG Augsburg, Urteil vom 30.08.2024, Az. 20 C 2913/23, Abruf-Nr. 243813, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Moser, Bad Wörishofen).

     

    Wichtig | Weder muss der Geschädigte in der Situation einen Kredit aufnehmen (BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19, Abruf-Nr. 215406) noch muss er, wenn er eine hat, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 17.11.2020, Az. VI ZR 569/19, Abruf-Nr. 220190). Dass der Geschädigte täglich „Mietwagenschulden“ macht, ist kein Widerspruch. Denn er rechnet ja vom ersten Tag an damit, dass der Versicherer zügig reagiert.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 617: Ausfallschaden und/oder Standgeld (H) → Abruf-Nr. 50173923
    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 6 | ID 50166006