· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Haftungszusage erteilt: Wann der Geschädigte spätestens den Reparaturauftrag auslösen muss
| Autowerkstätten, die sehr gut ausgelastet sind, müssen sich nicht auf Risikogeschäfte einlassen. Folglich sinkt ihre Bereitschaft zu Unfallreparaturen, bei denen sie später dem Geld hinterherlaufen müssen, weil die Zahlungsbereitschaft der Versicherer fehlt. UE erläutert, wann der Geschädigte spätestens den Reparaturauftrag auslösen muss und wann er warten darf. |
Werkstätten sind gut ausgelastet und scheuen Risikogeschäft
Die Autowerkstätten sind aus verschiedenen Gründen bestens ausgelastet. Parallel zu den sinkenden Verkaufszahlen von Neu- und Gebrauchtwagen altert der Fahrzeugbestand. Die Autos werden einfach länger genutzt. Dadurch fallen mehr Werkstattarbeiten an. Hinzu kommt der inzwischen unübersehbar gewordene Fachkräftemangel, der auch und insbesondere die Karosseriewerkstätten und die Lackierer trifft. Denn da gibt es keine teilweise Kompensation mit dem geringeren Wartungsbedarf der Elektrofahrzeuge.
In nicht so ausgelasteten Zeiten waren die Werkstätten durchaus bereit, den Reparaturumsatz aus dem Unfallgeschäft zu machen und darauf zu vertrauen, dass der Versicherer, der dem Kunden den Schadenersatz schuldet, schon irgendwann und irgendwie das Geld bereitstellen wird, mit dem der Kunde dann bezahlen wird. Oder dass die Abtretung der Forderung schon irgendwann und irgendwie zur Direktzahlung an die Werkstatt führen werde.
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