· Nachricht · Ausfallschaden
Wenn der Geschädigte am Ende doch die Vollkasko nimmt
| Der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn er nicht ernsthaft mit einer Mithaftungsquote rechnen muss. Verweigert der gegnerische Haftpflichtversicherer die Regulierung wegen eines aus Sicht des Geschädigten unzutreffenden Mithaftungseinwandes und nimmt der Geschädigte in seiner Not nach mehr als zwei Monaten doch seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, kann der Versicherer nicht einwenden, dann hätte er es auch gleich so tun können. |
Am Ende des Rechtsstreits war klar: Die Gegenseite haftete zu hundert Prozent. Der Versicherer wehrte sich gegen die aufgelaufenen Nutzungsausfallkosten für 78 Tage. Doch das LG Siegen sieht ganz klar:
Wer die Vollkasko gar nicht in Anspruch nehmen muss, dem kann nicht vorgeworfen werden, es zu spät getan zu haben (
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