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  • · Fachbeitrag · Diverses

    Mehr Sorgfalt bitte bei der Angabe von Kilometerständen!

    | Um unnötige Schwierigkeiten bei der Schadenabwicklung zu vermeiden, sollten die Werkstattmitarbeiter bei der Dokumentation des Kilometerstandes des Fahrzeugs die nötige Sorgfalt aufwenden. Das zeigen nicht nur ein Urteil des AG Siegen, sondern auch andere ‒ UE bekannte ‒ Vorgänge. |

     

    Grob aufgerundeter Kilometerstand und die Probleme daraus

    Das durch den Unfall nicht mehr legal nutzbare Fahrzeug wird zunächst bei der Geschädigten zu Hause abgestellt. Der Kilometerstand wird im Schadengutachten mit 124.421 km dokumentiert. Als knapp drei Monate später die Geschädigte vom Versicherer finanziell in die Lage versetzt wird, wird das Fahrzeug per Abschleppwagen zur Reparatur in die Werkstatt verbracht.

     

    Auf dem Auftrag steht „km 125.000“. Für den Versicherer war das der Anlass, die Nutzungsausfallentschädigung zu verweigern und auch die Erstattung der Abschleppkosten. Mit dem Fahrzeug seien ja offenbar noch 579 km gefahren worden. Das AG Siegen hat das locker genommen: Es sei offensichtlich, dass 125.000 km eine aufgerundete Zahl sei (AG Siegen, Urteil vom 10.10.2023, Az. 14 C 206/23, Abruf-Nr. 238656, eingesandt von Rechtsanwältin Verena Höfer, Siegen).