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  • · Nachricht · Editorial Februar 2018

    Verbringungskosten bereits „… zigfach ausgeurteilt …“

    | Im Dauerstreit um die Erstattung der Verbringungskosten gibt es ein weiteres Schmankerl: Das AG Coburg weist in einem Urteil darauf hin, die Rechtsfrage zur Erstattung der Verbringungskosten bereits „… zigfach ausgeurteilt …“ zu haben (AG Coburg, Urteil vom 07.12.2017, Az. 15 C 1281/17, Abruf-Nr. 198524 , eingesandt von Rechtsanwalt Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde). |

     

    Was mag es auf Dauer für eine Wirkung haben, wenn Gerichte sich nicht ernstgenommen fühlen und bei einigen wiederkehrend auftretenden Beklagten eine gewisse Rechtsresistenz erkennen?

     

    Derselbe Richter hat in einem früheren Urteil formuliert: „Das Gericht nimmt aus einer Vielzahl hier geführter ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten irritiert zur Kenntnis, dass allgemeine Schadenersatzgrundsätze bei der beklagten Haftpflichtversicherung entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgeschädigten negiert werden …“ (siehe Editorial August 2017 → Abruf-Nr. 45110199).

     

    Die Wirkung solcher Bemerkungen ist gleich Null. Die Gerichte haben keinen erzieherischen Auftrag. Jeder muss selbst wissen, wie oft er die Kosten verlorener Prozesse tragen möchte. Da der vor dem AG Coburg am häufigsten verklagte Versicherer in der Kraftfahrtversicherung der erfolgreichste Versicherer am Markt ist, wird man sich dort etwas dabei denken, solche Kritik zu provozieren.

     

    Für Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht hat der Gesetzgeber vor Jahren eine Missbrauchsgebühr eingeführt. Für die Zivilgerichte gibt es so etwas nicht.

     

    Betrachten wir das Ganze also als Sport, etwa wie Tauziehen. Da darf man auf der Seite des Geschädigten nur nicht versäumen, das Tau auch in die Hand zu nehmen.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 45110199