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  • · Nachricht · Editorial Januar 2016

    Seltsames Versicherer-Verhalten: Nach der „Verteidigungsanzeige“ beginnt das große Schweigen

    | Im Dezember 2015 berichtete ein Rechtsanwalt der UE-Redaktion von einem seltsamen Verhalten mancher Versicherer in Unfallschaden-Prozessen. |

     

    Ein alter Hut sei mittlerweile, dass Versicherer auf ein „Sie klagen ja sowieso nicht “ pokern und auf Klagezustellung hin - in der Erkenntnis, verpokert zu haben - sofort zahlen und auch die aufgelaufenen Prozesskosten übernehmen, sodass der Rechtsstreit damit schon erledigt ist.

     

    Neu sei, dass auf die Klagezustellung hin eine „Verteidigungsanzeige“ des Versicherers bei Gericht eingeht, dann aber nichts mehr kommt. Das führt zu Urteilen wie dem des AG Stuttgart (Urteil vom 7.12.2015, Az. 43 C 5248/15, Abruf-Nr. 146053, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen). Dieses Urteil steht exemplarisch für eine ganze Reihe davon.

     

    Was mag dahinterstecken? Das Pokern nach dem „alten“ Schema hat aus Sicht des Versicherers Sinn. Wenn man dabei acht von zehn Anspruchsteller abschüttelt, ist es ohne Bedeutung, dass bei den zwei anderen Mehrkosten entstehen, obwohl frühestmöglich die Reißleine gezogen wird. Per Saldo wird gespart.

     

    Doch dass der Versicherer auf Klagezustellung hin nicht zahlt und sogar noch völlig unnötige weitere Gerichtskosten entstehen lässt, lässt sich nicht sinnvoll entschlüsseln. Kann es sein, dass manche Versicherer einfach nur in der Prozessflut untergehen, weil sie durch ihr Regulierungsverhalten so viele Rechtsstreitigkeiten heraufbeschwören, dass es einfach nicht mehr geht?

     

    Uns würde das gefallen. Auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil. Wir werden Ihnen weiterhin die Argumente und die entsprechenden Musterurteile dazu liefern.

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 43797896