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  • · Nachricht · Editorial Juli 2017

    Reparaturablaufplan - Überblick verloren oder einfach nur dreist?

    | Haben die Versicherer nun endgültig den Überblick verloren oder ist das einfach nur dreist? Die Frage drängt sich auf, wenn man folgenden Vorgang zum Erstellen eines Reparaturablaufplans betrachtet: |

     

    Der Haftpflichtversicherer schickt dem Rechtsanwalt des Geschädigten ein Formular, überschrieben mit „Reparaturablaufplan“. Darin ist bereits unter dem Stichwort „Kunde“ der Name des Geschädigten eingetragen. Und es werden Fragen gestellt, die nur die Werkstatt beantworten kann. Zusätzlich sind viele Fragen und Formulierungen so („Ersatzteilbestellung am...“; „Ausgabe des Fahrzeugs an Kunden am…“; ), dass sie nur die Werkstatt beantworten kann und dass sie nur aus Werkstatthand Sinn machen.

     

    Der Anwalt reicht das Formular weiter an die Werkstatt, die füllt es aus und berechnet dafür einen angemessenen Betrag. Das ausgefüllte Formular geht via Anwalt zurück an den Versicherer, begleitet von der Bitte, die Kosten für den Reparaturablaufplan zu erstatten.

     

    Der Versicherer schreibt zurück, er habe doch gar keinen Reparaturablaufplan von der Werkstatt angefordert. Man habe nur gewollt, dass der Anwalt die entsprechenden Daten übersendet. Deshalb werde man die Kosten nicht erstatten.

     

    Der Anwalt, der uns den Vorgang präsentierte, gehört zu unseren fleißigen Urteilseinsendern. Vermutlich wird er auch zu dieser Posse bald berichten, wie der Prozess um die Kostenerstattung ausgegangen ist.

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 44758968