· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Reparaturablaufplan auf Umweg kostenfrei?
| Ganz selbstverständlich sprechen die Gerichte dem Geschädigten die Erstattung der Kosten für einen Reparaturablaufplan zu, wenn der Versicherer einen solchen angefordert hat. Nun versucht ein Versicherer offenbar, diese Rechtsprechung auszutricksen. |
Der Haftpflichtversicherer schickt dem Rechtsanwalt des Geschädigten ein Formular, überschrieben mit „Reparaturablaufplan“. Darin ist bereits unter dem Stichwort „Kunde“ der Name des Geschädigten eingetragen. Und es werden Fragen gestellt, die nur die Werkstatt beantworten kann: „Ersatzteilbestellung am …; Ersatzteillieferung am …; Fahrzeugweitergabe an Lackiererei am ...; Rückgabe von Lackiererei am …“. Zusätzlich sind einige Formulierungen so („Ausgabe des Fahrzeugs an Kunden am …“), dass sie nur aus Werkstatthand Sinn machen.
Das Begleitschreiben ist trickreich
Im Begleitschreiben an den Anwalt heißt es: „Bitte beantworten Sie die Fragen auf dem beigefügten Formular und faxen Sie uns die Anlage anschließend wieder zurück.“
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