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  • · Nachricht · Editorial März 2015

    Auch ein Unternehmer kann private Gegenstände besitzen

    | Dass verschiedene Versicherer von Zeit zu Zeit Themen für sich und ihre Sparbemühungen entdecken und dann Kampagnen starten, daran haben wir uns alle gewöhnt. Dass diese Kampagnen dann mit äußerster Konsequenz und argumentativ oft scherenschnittartig und ohne Anpassung an den Einzelfall durchgezogen werden, gehört wohl zum Spiel. |

     

    Doch manchmal fragt man sich: Werden die Sachbearbeiter gar nicht mehr im Hinblick auf eine Einzelfallbetrachtung geschult? Oder regiert im Einzelfall die Dummheit? Und letztlich: Gibt es vor einer Eskalationsstufe keinen kontrollierenden Blicke mehr auf den Fall?

     

    Ein Vorgang, der vom LG Itzehoe entschieden wurde, lässt jedenfalls Schlimmes vermuten. Ein selbstständig tätiger und als solcher zum Vorsteuerabzug berechtigter Geschädigter erleidet mit seinem Fahrzeug einen Totalschaden. Im Kofferraum lag eine Wildwanne, die dem Geschädigten unstreitig privat gehörte und die bei dem Auffahrunfall zerbrach. Bis in den Prozess hinein, der im Wesentlichen um die Höhe des anzurechnenden Restwerts geführt wurde, wollte der Versicherer nicht einsehen, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung sich nur auf dem Betriebsvermögen zugehörige Gegenstände bezieht.

     

    Also gibt es zu der völligen Selbstverständlichkeit, dass auch ein Unternehmer private Gegenstände besitzen kann, für die er einen brutto zu bemessenden Schadenersatzanspruch hat, ein Urteil (LG Itzehoe, Urteil vom 22.1.2015, Az. 10 O 87/14; Abruf-Nr. 143879).

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 43236645