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  • · Nachricht · Editorial Mai 2015

    Zusatzaufwand für die „Bekämpfung“ von Kürzungen dem Versicherer in Rechnung stellen?

    | Eine Leserin lobt in einer Zuschrift die „Unfallregulierung effektiv“. Die allermeisten Kürzungen könne sie mit den Texten und den daraus für sie zur Verfügung stehenden Argumenten parieren. Am Ende bekomme sie meistens das Geld. Aber der Aufwand werde langsam unerträglich. Immer wieder müsse nachgefasst werden, gefühlt „nichts“ laufe glatt durch. Sie möchte wissen, ob sie den Zusatzaufwand in Rechnung stellen dürfe und ob der Haftpflichtversicherer die Kosten dafür erstatten müsse. |

     

    Die Antwort ist ein klares „Nein“. Nur wegen der Abtretung ist es ja überhaupt nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubt, mit der Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 1 RDG die rechtliche Gegenwehr zu knacken. Als bezahlte Leistung kippt das sofort ins Unzulässige.

     

    Aber warum machen Sie das überhaupt selbst? Das Schadenrecht stellt dem Geschädigten die Unterstützung durch Sachverständige und Anwälte zur Verfügung. Und da hält die Rechtsprechung die schützende Hand drüber. Das lesen Sie in der Mai-Ausgabe unter anderem in dem Beitrag über die Versuche von Versicherern, im Nachhinein über den Wiederbeschaffungswert die 130-Prozent-Abrechnung zu torpedieren.

     

    Das geht nicht, denn das Schadengutachten hat einen hohen Stellenwert. Es hat seinen tieferen Sinn, dass der Geschädigte nicht nackt im Wind stehen muss, sondern sich den Schutz der Experten holen darf. Er muss es nur tun.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 43356952