· Nachricht · Editorial November 2015
Ist das Denken bei Versicherern eigentlich noch erlaubt?
| Bei einem Haftpflichtschadenvorgang beanstandete der Versicherer, der Sachverständige berechne pro Lichtbild 0,04 Euro zu viel. Und eine Porto- und Telefonpauschale dürfe er auch nicht berechnen. Das hätte der Geschädigte erkennen müssen, den Schadengutachter hätte er nicht beauftragen dürfen. Mehr wurde nicht eingewandt. Damit war das AG Esslingen ganz schnell fertig: |
Auch bei Anwälten sei eine solche Pauschale Bestandteil der Abrechnungen. Und eine Überhöhung von vier Cent (auf welcher Basis eigentlich?) sei vom Geschädigten nicht als auffällig zu erkennen. Die Prozesskosten trägt der Versicherer (AG Esslingen, Urteil vom 25.9.2015, Az. 10 C 1245/15, Abruf-Nr. 145605, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
Wer ordnet solche Kürzungen an, wer entscheidet, so etwas auch noch bis zum Urteil durchzuziehen? Dass es bei den Abrechnungen rund um den Unfallschaden manche Übertreibungen gibt, sei zugestanden. Bei solchem Verhalten eines Versicherers mag man sich nur noch am Hintern kratzen, weil der Kopf dazu zu schade ist.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Otting | Schriftleiter