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  • · Nachricht · Editorial Oktober 2016

    Manchmal wehren sich Versicherer auch zu Recht

    | Heute möchte ich Ihnen von einem Fall berichten, über den uns ein Anwalt aus der UE-Leserschaft informierte. Der Fall zeigt, dass sich Versicherer neben all den unrechtmäßigen Kürzungen immer wieder auch zu Recht gegen Ansprüche wehren. |

     

    Der Geschädigte eines aktuellen Unfalls hatte mit dem Fahrzeug vorher schon einmal einen Unfall, bei dem derselbe Karosseriebereich betroffen war. Den damaligen Schaden hatte er nur oberflächlich repariert, von einer fachgerechten Instandsetzung konnte keine Rede sein.

     

    Den Altschaden verschweigt er dem Gutachter. Der ordnet das gesamte Schadenbild dem Neuschaden zu. Der Versicherer weiß aber von dem Altschaden, vermutlich aus dem HIS. Er wendet ein, der Geschädigte müsse den Nachweis erbringen, dass der alte Schaden vollständig beseitigt war. Vorher erstatte er gar nichts. Das entspricht in solchen Fällen ja auch der aktuellen Rechtsprechung.

     

    Der Geschädigte erhebt Klage. Kostendeckung hatte sein Rechtschutzversicherer übernommen, dem der Geschädigte aber auch verschwiegen hat, dass der Altschaden nur oberflächlich repariert war. Im Rechtsstreit wird dann offensichtlich, dass der Neuschaden auf einen nicht korrekt beseitigten Altschaden getroffen ist. Also geht der Prozess verloren.

     

    Und nun fordert der Rechtschutzversicherer von seinem Versicherungsnehmer, also dem Geschädigten, sämtliche Kosten zurück. Wohl zu Recht, denn er wurde von ihm getäuscht.

     

    So geht es eben auch nicht. Und jeder solcher Fälle liefert den Versicherern Munition, die wegen der Risiken und Nebenwirkungen bedenkliche Konstruktion des HIS Hinweis- und Informationssystems zu rechtfertigen.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 44298045