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  • · Nachricht · Editorial September 2015

    Die Sorgen über die Folgen der BGH-Rechtsprechung zur 130-Prozent-Reparatur sind unbegründet

    | Entscheidungen aus Karlsruhe sind stets dann für Sie und uns interessant, wenn sie grundsätzliche Fragen klären. Diesmal waren es die gebrauchten Ersatzteile im Rahmen einer 130-Prozent-Reparatur. In den Instanzen bestand schon bisher überwiegend Einigkeit, dass eine Reparatur mit Gebrauchtteilen eine ordnungsgemäße Reparatur ist. Der BGH hat das nun ausdrücklich bestätigt. So kann also ein jenseits der 130 Prozent vom Wiederbeschaffungswert liegender Schaden unter die Grenze gezogen werden. Das findet nicht nur Zustimmung. |

     

    In Internetforen liest man, das sei ein gefährlicher Weg. Jetzt kämen die Versicherer wieder mit der These um die Ecke, es müsse stets und ständig mit Gebrauchtteilen repariert werden. Das hatten wir Ende der 1990er Jahre alles schon mal. Und damals waren die Juristen sich weitestgehend einig: „Eigentlich“ steht dem Geschädigten tatsächlich nur ein Gebrauchtteil zu nach dem Schema „hinterher wie vorher“.

     

    Doch gibt es überhaupt keine ausreichende qualitätsgesicherte Versorgung mit Gebrauchtteilen in der Menge, wie sie erforderlich wäre, um die - so hieß es damals - zeitwertgerechte Instandsetzung massenhaft ins Werk zu setzen.

     

    In den mehr als 15 Jahren seither hat die Versicherungswirtschaft auch nichts dafür getan. Das Spiegelbild heißt nämlich „Restwertverwertungspolitik“. Die Höchstpreisvorstellungen der Versicherer basieren sicher nicht auf den Kosten deutscher Verwertungsbetriebe, sondern auf dem Lohngefälle zu überwiegend osteuropäischen Volkswirtschaften.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 43578449