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  • · Nachricht · Editorial September 2020

    In der Kürze liegt die Würze

    | Da sage noch mal jemand, die Justiz sei kompliziert. Zwölf Zeilen hat eine Amtsrichterin aus Remscheid gebraucht, um den kürzungswütigen Versicherer zur Zahlung zu verurteilen. |

     

    Sechs Zeilen davon beschreiben, um welches Unfallereignis es geht und dass die Beklagte unstreitig dem Grunde nach voll haftet.

     

    Dann braucht sie noch sechs weitere Zeilen:

     

    „Die Klägerin ließ die unfallbedingten Schäden an Ihrem Fahrzeug reparieren bei der Firma Auto F, die darüber die Rechnung erteilte vom

    05.02.2019 über insgesamt 1.047,37 €.

    Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich lediglich -964,07 €.

    Titulierter Restbetrag 83,30 €.

     

    Ein wie auch immer geartetes Recht der Beklagten, den vorgenannten Rechnungsbetrag zu kürzen, ist nicht ersichtlich.“

     

    Die Richterin hat erkannt, dass eine Urteilsbegründung mit mehr Substanz bei dem beklagten Versicherer ohnehin keine Beachtung findet; denn täglich grüßt das Murmeltier. Dann, so meinen wir, geht eine solche Urteilsbegründung in Ordnung. Alles andere wäre eine Verschwendung von Ressourcen.

     

    AG Remscheid, Urteil vom 14.07.2020, Az. 7 C 68/20, Abruf-Nr. 217369, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Mayer, Sprockhövel

     

    Viel Spaß bei der Lektüre.

     

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 46829830