· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
Kein Abzug von „öffentlichen Abgaben“ über MwSt hinaus
| Mit dem LG Mönchengladbach hat ein weiteres Gericht der WWK-Versicherung eine Absage erteilt. Die versucht seit langem, bei der fiktiven Abrechnung nicht nur die Mehrwertsteuer, sondern auch die „öffentlichen Abgaben“, die im Stundenverrechnungssatz einkalkuliert sind, abzuziehen. |
Auch das LG Mönchengladbach verweist in seinem Urteil auf die Gesetzesbegründung, die einen solchen Abzug ausschließt (LG Mönchengladbach, Urteil vom 22.1.2013, Az. 5 S 62/12; Abruf-Nr. 131039)
PRAXISHINWEISE |
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Weiterführende Hinweise
- Textbaustein 311: Kein Abzug von über die Mehrwertsteuer hinausgehender „Lohnnebenkosten und Sozialabgaben“ bei der fiktiven Abrechnung
- Wie das LG Mönchengladbach hat entschieden: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 2.5.2012, Az. 2 C 79/12; Abruf-Nr. 122117
- Beitrag „Abzug der „Lohnnebenkosten“ bei der Inzahlungnahme eines unreparierten Fahrzeugs?“, UE 4/2012, Seite 9
- Beitrag „Die Haken und Ösen bei der Inzahlunggabe von Fahrzeugen mit unreparierten Unfallschäden“, UE 4/2013, Seite 6
Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 1 | ID 38709430