· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
LG Leipzig spektakulär zu fiktiver Abrechnung
| Ein mehr als bemerkenswertes Urteil des LG Leipzig, stellt sehr hohe Anforderungen an den Versicherer, wenn er auf eine andere Werkstatt verweisen möchte. Außerdem wertet es die Stellung des Schadengutachtens bei der fiktiven Abrechnung deutlich auf. |
Ausgangspunkt der Entscheidung für LG Leipzig
Der Ausgangspunkt der Entscheidung im Tatsächlichen lässt sich so beschreiben: Das beschädigte Fahrzeug war älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt. Im Grundsatz war die Verweisung auf eine außerhalb der Markenkette stehende gleichwertige und mühelos erreichbare andere Werkstatt also möglich. Darum wurde auch nicht gestritten. Der Schadengutachter hatte bereits nicht die Stundenverrechnungssätze der Marke herangezogen, sondern niedrigere. Das allerdings spielte für den Rechtsstreit keine entscheidende Rolle.
BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2010 prägt die Prüfberichte
Der rechtliche Ausgangspunkt der Entscheidung ist eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, Abruf-Nr. 101686). Der Vortrag des Versicherers zur Gleichwertigkeit beschränkte sich damals auf die Informationen, die drei im Prüfbericht genannten Werkstätten seien Mitglied im Zentralverband Karosserie und Fahrzeugtechnik mit Eurogarant-Status, sie seien zertifizierte Meisterbetriebe für Karosserie- und Lackierarbeiten, deren Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder von der DEKRA kontrolliert werde. Es fänden ausschließlich Originalersatzteile Verwendung und die Kunden erhielten mindestens drei Jahre Garantie.
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