· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
Reparatur elektronischer Elemente: LG Berlin präzisiert Anforderungen an Verweisungswerkstatt
| Wenn der Schaden am Fahrzeug hoch ist und auch die Reparatur elektronisch basierter Fahrzeugkomponenten notwendig ist, sind die Anforderungen an den Vortrag zur technischen Gleichwertigkeit der Verweisungswerkstatt erhöht. Dies hat das LG Berlin in einer Berufungssache entschieden. |
Eine BGH-Entscheidung aus 2010 prägt die Prüfberichte
Der rechtliche Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2010. Der Vortrag des Versicherers zur Gleichwertigkeit beschränkte sich damals auf die Informationen, die drei im Prüfbericht genannten Werkstätten seien Mitglied im Zentralverband Karosserie und Fahrzeugtechnik mit Eurogarant-Status, sie seien zertifizierte Meisterbetriebe für Karosserie- und Lackierarbeiten, deren Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder von der DEKRA kontrolliert werde. Es fänden ausschließlich Originalersatzteile Verwendung, und die Kunden erhielten mindestens drei Jahre Garantie.
Das hatte dem damaligen Berufungsgericht genügt. Der BGH hat dazu entschieden, es sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht damit begnügt hat. Er hat aber nicht entschieden, dass das einem Berufungsgericht immer genügen muss (BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, Abruf-Nr. 101686).
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