· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
Moderne Kfz mit Assistenzsystemen in der fiktiven Abrechnung ‒ Gleichwertigkeit der Reparatur
| Die ersten Urteile des BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf andere, auch markenfreie Werkstätten im Rahmen der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten sind nun 15 Jahre alt. Die Unfälle datieren jeweils zwei bis drei Jahre davor. Und die betroffenen Fahrzeuge waren zum Unfallzeitpunkt alle nicht mehr taufrisch. Nun sind seit einigen Jahren Fahrzeuge von Unfällen betroffen, die technisch bereits deutlich komplexer sind. UE erklärt, was das für die Anforderungen an den Vortrag des Versicherers zur Gleichwertigkeit bedeutet. |
BGH-Urteile: Welche Rolle das Fahrzeugalter spielt
Die Urentscheidung zur Verweisungsmöglichkeit auf andere, auch markenfreie Werkstätten im Rahmen der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten, die sog. VW-Entscheidung, datiert aus dem Jahr 2009 (BGH, Urteil vom 20.10.20029, Az. VI ZR 53/09, Abruf-Nr. 133712). Der Unfall mag sich 2006 ereignet haben, und zum Unfallzeitpunkt war der dort betroffene VW-Golf neuneinhalb Jahre alt. Es wird also ein Fahrzeug etwa aus dem Baujahr 1996 gewesen sein, wobei es auf ein Jahr älter oder jünger für die nachfolgenden Überlegungen nicht ankommt:
- In einem Urteil aus 2010 hat der BGH das Erstzulassungsdatum des betroffenen Fünfer BMW als April 1999 mitgeteilt (BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, Abruf-Nr. 101686).
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