· Fachbeitrag · fiktive Abrechnung
Prüfbericht benennt keine Alternativwerkstatt, aber Preise ‒ was ist davon zu halten?
| Bei der fiktiven Abrechnung darf der Versicherer auf eine mühelos zugängliche Werkstatt verweisen, die ausreichend qualifiziert ist, wenn das Fahrzeug des Geschädigten älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt ist. Neue Prüfdienstleister schießen wie Pilze aus dem Boden. Doch offenbar hat nicht jeder die Spielregeln verstanden. Nun versucht sich auch ein Sachverständigenbüro auf diesem Feld, was zu einer Leserfrage führt: |
Frage: Im Prüfbericht im Rahmen einer fiktiven Abrechnung finden wir folgenden Text: „Bei dem vorliegenden Referenzbetrieb handelt es sich um eine auf Karosserie- und Lackierarbeiten spezialisierte Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt, welche Erfahrungen in der Instandsetzung von Unfallfahrzeugen besitzt und diese sach- und fachgerecht nach Herstellervorgaben auf neuestem Stand der Reparaturtechnik gewährleistet. Der Referenzbetrieb ist zertifiziert, gibt auf seine Reparaturleistung eine Garantie und verwendet im Rahmen der Instandsetzung original Ersatzteile des Herstellers. Stundenverrechnungssätze eines konkreten Referenzbetriebes wurden zugrunde gelegt: Lohnkosten Mechanik = 124,50 €; Lohnkosten Lackierung = 189,70 € (inkl. Lackmaterial)“. Allerdings: Die „Referenzwerkstatt“ wird weder mit Namen noch mit Anschrift genannt. Muss man diesen Prüfbericht ernst nehmen?
Antwort: Nach der Logik der BGH-Rechtsprechung muss der Verweis so gestaltet sein, dass der Geschädigte die Möglichkeit in der Alternativwerkstatt auch wahrnehmen kann, ohne eigene Recherchen anzustellen. Dem genügt der Verweis auf eine nicht benannte Werkstatt nicht.
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