· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
Ukrainer mit Aufenthaltserlaubnis: Welcher Stundenverrechnungssatz gilt fiktiv?
| Auf unseren Straßen sind viele Nationalitäten unterwegs. Bei einem Unfall auf deutschem Boden gilt im Regelfall das deutsche Schadenersatzrecht. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn beide Unfallbeteiligte aus demselben Land kommen, z. B. zwei Schweden auf dem Weg zur Fähre in Kiel oder zwei polnische Lkw auf der A 2. Doch welche Reparaturkosten sind der Maßstab? Die (oft höheren) deutschen oder die (häufig niedrigeren) des Heimatlandes? Aus diesem Kontext erreicht uns eine Leserfrage eines Rechtsanwalts. |
Frage: Ein Ukrainer, der in Wuppertal gemeldet ist und dessen Aufenthaltserlaubnis bis Juni 2024 gilt, möchte nach einem Verkehrsunfall die Reparaturkosten fiktiv abrechnen. Sein Auto trägt noch immer die ukrainische Zulassung. Bei einem unverschuldeten Unfall wurde sein etwas mehr als zwölf Monate altes Fahrzeug der Marke Audi erheblich beschädigt. Der Versicherer hat nun einen Prüfbericht übersandt, in dem zu lesen steht:
„Gemäß den im Lande erhobenen und laufend aktualisierten durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen haben wir den im vorliegenden Gutachten angeführten Stundenlohn auf 35 Euro gekürzt. Zwar ist in diesem Schadenfall das deutsche Schadenersatzrecht anzuwenden, jedoch hat der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine, sodass davon auszugehen ist, dass eine Reparatur des Fahrzeugs in Ukraine erheblich günstiger ausfallen wird.“ Auf welchen Stundenverrechnungssatz ist abzustellen?
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