· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
UPE-Aufschlag fiktiv bei jungem Fahrzeug
| Ist das unfallbeschädigte Fahrzeug bei einem Haftpflichtfall jünger als drei Jahre, steht dem Geschädigten der Stundenverrechnungssatz der Marke auch bei der fiktiven Abrechnung zu. Wenn alle Werkstätten der betreffenden Marke in der Region UPE-Aufschläge berechnen, stehen die dem Geschädigten auch fiktiv ebenfalls zu, entschied jetzt das AG München. |
Fiktiv gibt es alles das, was konkret bezahlt werden müsste
Ein typischer Fall: Der Wagen ist noch jung, der Unfallschaden bleibt wegen des noch hohen Wiederbeschaffungswerts ein echter Reparaturschaden. Er ist im Brutto-Brutto-Vergleich niedriger als die Differenz aus WBW und Restwert. Der Geschädigte gibt das Fahrzeug in Zahlung, es wird fiktiv abgerechnet. Der Versicherer verweist auf andere Stundensätze und streicht die UPE-Aufschläge.
Fahrzeug nicht älter als drei Jahre: Maßstab bleibt die Markenwerkstatt
Richtig ist aber: Bei Fahrzeugen, die jünger sind als drei Jahre, ist ein Verweis auf außerhalb der Markenkette stehende Werkstätten nicht möglich (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09; Abruf-Nr. 093676). Der Maßstab für die gesamte Schadenbemessung ist dann die Markenwerkstatt vor Ort.
Und wenn die UPE-Aufschläge berechnet, gilt der Grundsatz: Alles, was bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur bezahlt werden müsste, muss auch fiktiv erstattet werden (AG München, Urteil vom 6.12.2012, Az. 332 C 26626/12; Abruf-Nr. 130130; eingesandt von Rechtsanwalt Jörg-Ullrich Cappel, Rüsselsheim). Der ewige „ ... sind ja nicht angefallen“-Einwand ist Unsinn. Bei einer konsequent fiktiven Abrechnung fällt schließlich gar nichts an.
Scheckheftgepflegte Fahrzeuge können auch älter sein
Genauso hat das AG Frankfurt entschieden, als ein zwar älteres, aber nachweislich scheckheftgepflegtes Fahrzeug betroffen war (AG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2013, Az. 30 C 2014/12; Abruf-Nr. 130134; eingesandt von Rechtsanwalt Jörg-Ullrich Cappel, Rüsselsheim).
Auch das OLG Düsseldorf hat jüngst so entschieden, als ein junges Auto betroffen war und deshalb der Verweis in eine markenfremde Werkstatt nicht möglich war. Dass die lokale Werkstatt der betreffenden Marke UPE-Aufschläge im Falle einer durchgeführten Reparatur berechnet, war gerichtsbekannt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2012, Az. I-1 U 108/11, Abruf-Nr. 123049).
Nichts anderes gilt für Verbringungskosten
Für die bei Fiktivabrechnungen stets genauso umstrittenen Verbringungskosten gilt nichts anderes, wie man dem Düsseldorfer Urteil entnehmen kann. Auch hier trägt das „ … sind ja gar nicht angefallen“-Argument nicht. Denn bei einer konsequent fiktiven Abrechnung fallen ja noch nicht einmal die Lackierkosten an.
PRAXISHINWEIS | Aus alledem darf man keine falschen Schlüsse ziehen und auch nicht verallgemeinern: Der manchmal gehörte Satz „UPE-Aufschläge und Verbringungskosten müssen auch bei Fiktivabrechnung bezahlt werden“ ist so nicht richtig. Denn immer muss im ersten Schritt die Referenzwerkstatt bestimmt werden. Und man muss präzise nach Alter und Wartungsstatus des beschädigten Fahrzeugs differenzieren:
|
Auch die Stundenverrechnungssätze können betroffen sein
Wenn der Versicherer wegen Alters und Markenpflegestatus des Fahrzeugs verweisen darf, fallen gegebenenfalls nicht nur die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten aus der Abrechnung heraus. Dann kann auch auf dem Niveau der Stundensätze der Verweiswerkstatt entschädigt werden.
Beachten Sie | Aber das muss dann der „übliche“ und jedermann zugängliche Stundenverrechnungssatz sein und nicht ein „Versichererspezialpreis“ (BGH, Urteil vom 22.6.2010, Az. VI ZR 337/09; Abruf-Nr. 102168).
PRAXISHINWEIS | Es spielt keine Rolle, dass Sie als Werkstatt oder Autohaus das Fahrzeug angekauft haben. Denn Sie machen ja nach wie vor den Schadenersatzanspruch Ihres Kunden geltend, der durch die Abtretung an Sie seine Rechtsnatur nicht verändert hat. |
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „,Kaufmehrwertsteuer‘ und unreparierte Inzahlungnahme“, UE 2/2013, Seite 3
- Beitrag „Aktueller Überblick: Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung“, UE 1/2013, Seite 6