· Nachricht · Fiktive Abrechnung
Verweisung bei fiktiver Abrechnung: LG Berlin präzisiert, wann Umrechnen auf Preise der genannten Werkstatt genügt
| Eine Zeitlang war das Thema virulent, dann war lange Zeit Ruhe, weil sich viele Prüfberichte wegen nachweislich falscher Preisnennungen in Luft auflösen ließen. Doch nun gibt es wieder eine klare Ansage eines Gerichts ‒ des LG Berlin: Liegen bei der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens die generellen Voraussetzungen für die Verweisung auf eine andere Werkstatt vor (Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt), dann muss der Versicherer kein konkretes auf den Einzelfall bezogenes Angebot vorlegen, dass die Werkstatt das Fahrzeug zu den genannten Konditionen reparieren werde. |
Das Gericht stellt klar: Das Umrechnen auf Preise der genannten Werkstatt genügt (LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 19.06.2024, Az. 42 S 25/24, Abruf-Nr. 242167).
Wichtig | Nach Auffassung von UE würde der BGH das genauso sehen. Jedenfalls ist dort noch kein Verfahren am fehlenden Angebot gescheitert. Schließlich liegt von der Werkstatt, auf deren Preisen das Gutachten basiert, auch kein Angebot vor. Aber: Sind die Angaben des Versicherers zu den Konditionen der Verweisungswerkstatt grundsätzlich richtig, und beschafft der Geschädigte nach der Verweisung selbst ein Angebot der Werkstatt, aus dem sich dennoch ergibt, dass die Reparatur dort tatsächlich teurer wäre als der Versicherer behauptet, ist der Spieß wieder umgedreht.
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