· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
Verweisungswerkstatt ist lediglich „Annahmestelle“: Reicht das für wohnortnah?
| Im Rahmen der fiktiven Abrechnung kann der Versicherer im Hinblick auf die Stundenverrechnungssätze u. U. auf eine Alternativwerkstatt verweisen. Das geht immer, wenn auf eine andere Werkstatt der Marke verwiesen wird. Und wenn das beschädigte Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt ist, darf das auch eine Werkstatt außerhalb der Markenwelt sein. Jeweils muss diese entsprechend qualifiziert und in erreichbarer Nähe sein. In diesem Kontext bewegt sich eine Leserfrage. |
Frage: Der Gutachtenkalkulation wurde ein Markenbetrieb in Berlin in der Nähe des Geschädigten zugrunde gelegt. Der Versicherer verweist nun auf eine Alternative, die scheinbar ebenfalls wohnortnah ist. Dabei handelt es sich aber tatsächlich nur um ein Servicebüro der Firma. Die Firma selbst befindet sich im Bundesland Brandenburg ca. 45 km entfernt. Uns erscheint das ein irreführendes Suggerieren einer tatsächlich nicht vorhandenen Nähe zu sein. Gibt es hier Argumentationshilfen?
Antwort: Der Kniff des Versicherers mit dem wohnortnahen Servicebüro ist nicht zu beanstanden. Das reicht wohl für wohnortnah.
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