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  • · Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung/Restwert

    Im Gutachten ist kein Restwert ermittelt: Versicherer will nicht zahlen ‒ was nun?

    | Wiederbeschaffungswert (WBW) hoch, Reparaturkosten im Verhältnis dazu niedrig. Muss in dieser Situation der Restwert ermittelt werden? So fragt ein UE-Leser. Bei Reparaturabsicht des Geschädigten mag das verzichtbar sein. Doch bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten muss ein Restwert her. Die Details liefert Ihnen der folgende Beitrag. |

     

    Frage: Im Rahmen einer Fiktivabrechnung bei einem Haftpflichtschaden gibt es ein Problem: Das beschädigte Fahrzeug hat einen WBW von 40.000 Euro brutto. Die Reparaturkosten betragen ca. 9.000 Euro brutto. Einen Restwert hat der Schadengutachter nicht ermittelt, das sei bei diesem Zahlenverhältnis nicht nötig. Den einfachen Weg, einen Restwert nachträglich zu ermitteln, will der Gutachter stur nicht gehen. Der Versicherer sagt, das Gutachten sei unbrauchbar. Ohne eine Restwertangabe werde er nicht in die Regulierung eintreten. Entspricht das der Rechtslage?

     

    Antwort: Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung liegt der Versicherer richtig. Ein Restwert ist zu ermitteln.