· Fachbeitrag · Glasschaden
SB kassiert und Gutschein in gleicher Höhe gegeben
| Kassiert die Werkstatt beim Glasschaden zwar die Selbstbeteiligung (SB)vom Kunden, gibt ihm aber im Gegenzug einen Gutschein in gleicher Höhe für spätere Werkstattleistungen, ist das nach Ansicht des OLG Hamm wettbewerbswidrig im Verhältnis zu anderen Werkstätten. |
Der unmittelbare oder - wie hier - mittelbare Verzicht auf die SB wird zum Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Hintergrund sind die Versuche, mittels mehr oder weniger listiger Konstruktionen dem Kunden einen Vorteil zukommen zu lassen. Daher noch einmal: Wenn ein Dritter, hier also ein Versicherer, im Ergebnis für die Kosten der Reparatur oder Erneuerung aufkommen muss, müssen dessen Interessen gewahrt bleiben. Wenn sich Werkstatt und Kunde zwar nicht ausdrücklich, aber de facto eben doch, unmittelbar oder mittelbar auf einen um die SB niedrigeren Preis einigen, muss das dem Versicherer offenbart werden. Denn sonst drohen über die wettbewerbsrechtlichen Sanktionen sogar solche aus dem Strafrecht. Im Hammer Rechtstreit war ein „deutschlandweit vertretenes Unternehmen der Kfz-Branche“ betroffen (OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2013, Az. 4 U 31/13; Abruf-Nr. 140133).
PRAXISHINWEIS | Statt immer neue - meist untaugliche - Umgehungsstrategien auszuprobieren, sollte die Branche dazu zurückkehren, flächendeckend die SB zu kassieren. Im Wege stehende Vereinbarungen zwischen Versicherern und Großanbietern sollten von den Verbänden attackiert werden. |
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