· Fachbeitrag · Gutachten
Bagatellgrenze: Normalfall oder Sonderfall?
| Als „Bagatellgrenze“ wird rund um den Kraftfahrtschaden die Schadenhöhe genannt, ab deren Erreichen oder Überschreiten der Geschädigte berechtigt ist, ein Schadengutachten auf Kosten des Schädigers einzuholen. Naturgemäß möchte die Versicherungswirtschaft diese Grenze nach oben treiben, mancher Schadengutachter hingegen würde sie gern ganz kippen. Bei der Analyse der Rechtslage ist entscheidend, ob es sich um einen Normalfall oder um einen Sonderfall handelt. |
Bestandsaufnahme für den Normalfall
Seit Jahrzehnten wird die Bagatellgrenze bei damals 1.500 DM und heute 750 Euro gesehen. Die meisten Gerichte blieben bisher bei dieser Linie.
Der BGH hatte im Jahr 2004 eine Entscheidung des LG Duisburg, das die Einholung eines Schadengutachtens bei einer Schadenhöhe von 715 Euro als erforderlich im Sinne des § 249 BGB einstufte, als „revisionsrechtlich nicht zu beanstanden“ durchgewunken. Mit einem Satz hat er gesagt: „Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist.“ (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Abruf-Nr. 043098).
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