· Fachbeitrag · Gutachten
Beauftragung des Sachverständigen durch Werkstatt
| Auch das LG Ravensburg hat keine Bedenken, wenn der Geschädigte den Gutachter nicht persönlich beauftragt, sondern das durch die Werkstatt erledigen lässt. Selbst wenn - wie der Versicherer behauptete - die Werkstatt den Sachverständigen zunächst ohne Wunsch und Kenntnis des Geschädigten eingeschaltet hätte, läge in der Unterzeichnung der Abtretungserklärung durch den Geschädigten eine nachträgliche Genehmigung. |
Der Beschluss, mit dem das LG die Zurückweisung der Berufung des Versicherers gegen ein Urteil des AG Biberach ankündigt, ist ein weiterer Akt im Feldzug eines im Württembergischen angesiedelten Versicherers gegen das Schadengutachten (LG Ravensburg, Beschluss vom 19.6.2012, Az. 1 S 75/12; Abruf-Nr. 121937; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
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