· Fachbeitrag · Gutachten
Beauftragung des Sachverständigen ohne persönlichen Kontakt
| Für eine wirksame Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen auf Erstellung eines Schadengutachtens ist es nach Ansicht des AG Biberach nicht erforderlich, dass der Geschädigte mit dem Sachverständigen persönlich in Kontakt tritt. |
Eine im Württembergischen marktstarke Versicherung beschränkte sich diesmal nicht darauf, sich an der Höhe der Gutachtenkosten zu reiben. Sie trug vor Gericht unter anderem vor: Für das Gutachten müsse sie keine Kosten erstatten, denn es gebe keinen wirksamen Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Schadengutachter. Die beiden hätten gar keinen persönlichen Kontakt gehabt.
Tatsächlich war es so abgelaufen, wie es tausendfach abläuft: Der Geschädigte bat die Werkstatt, die Sache mit dem Gutachten zu organisieren. Die Werkstatt hat den Sachverständigen dann in Gang gesetzt. Es kann dabei offenbleiben, ob das im Einzelfall ein Botendienst ist („Sag mal Bescheid ...“) oder eine Vertretungshandlung („Ich bevollmächtige Sie, in meinem Namen eine Auftrag zu erteilen.“). Beides ist zulässig (AG Biberach, Urteil vom 4.4.2012, Az. 2 C 1158/11; Abruf-Nr. 121243; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
Weiterführender Hinweis
- Textbaustein 313: Beauftragung des Sachverständigen auch ohne persönlichen Kontakt wirksam