· Fachbeitrag · Gutachten
Die Wertminderung spielt bei Kaskoschäden an Leasingfahrzeugen doch eine Rolle!
| Ein Leser, von Beruf Kfz-Sachverständiger, kritisiert die Behauptung „Die Frage der Wertminderung stelle sich bei Kaskoschäden nicht“ im Beitrag „Schadenabwicklung - Die Haken und Ösen“. Er spricht damit das Dilemma an, dass Leasingnehmer vom Kaskoversicherer die Wertminderung nicht erstattet bekommen, bei der Leasingabrechnung aber dafür einstehen müssen. Unsere Antwort mündet in einen Vorschlag, wie die Wertminderung doch noch zum Inhalt eines Gutachtens werden könnte. |
Frage: „Sie schreiben: ‚Die Frage der Wertminderung stellt sich bei Kaskoschäden nicht‘. Ich meine: Das tut sie sich doch! Und das unabhängig von fiktiver oder realer Abrechnung. Im Zusammenhang mit einem Leasingfahrzeug (oder einer Ballonfinanzierung) entsteht regelmäßig das Problem. Der Kaskoversicherer muss gemäß der AKB keine Wertminderung erstatten, aber die Wertminderung entsteht dennoch und geht regelmäßig zulasten des Leasingnehmers. Spätestens wenn die Leasingabrechnung naht, muss die Wertminderung ermittelt werden. Nachträglich ist das immer schwerer als direkt während der Schadenkalkulation. Bei uns hat jeder dritte Kaskoschaden mit Leasing zu tun. Kann man nicht erreichen, dass die Kaskosachverständigen die Wertminderung ermitteln?“
Unsere Antwort: Der Leser hat Recht, wenn er sagt, dass beim typischen (recht jungen) Leasingfahrzeug bei einem Unfall eine Wertminderung entsteht, die in der Schlussabrechnung des Leasingvertrags berücksichtigt wird. Unser Beitrag ( UE 4/2013, Seite 7 -10) hat diesen Aspekt nicht berücksichtigt, weil er sich mit der Versicherungsseite befasst hat und nicht mit der Leasingvertragsseite.
Wer’s nicht braucht, wird es nicht bezahlen wollen
Dennoch ist der Hinweis des Lesers wertvoll. Der Anregung, dass die Wertminderung sogleich mit dem Kaskogutachten ermittelt wird, geben wir wenige Durchsetzungschancen. Denn das ist ein Zusatzaufwand, den der Kaskoversicherer nicht braucht und daher auch nicht bezahlen (wollen) wird.
Zusatzangebot an den Betroffenen?
Nachdenken können Kfz-Sachverständige darüber, ob sie in den Autohäusern offensiv dafür werben, in solchen Fällen isolierte Wertminderungsgutachten auf der Grundlage des Kaskogutachtens zu erstellen. Die muss der betroffene Versicherungsnehmer zwar selbst bezahlen, er hat dann aber eine Grundlage für die Leasingabrechnung.Auch das Autohaus kann ja durchaus ein Interesse daran haben, im Rahmen einer buy-back-Verpflichtung eine Grundlage für die Anpassung des Kaufpreises zu haben.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Schadenabwicklung - Die Haken und Ösen“, UE 4/ 2013, Seite 7