07.02.2018 · Nachricht · Gutachten
Ein Gutachter vom Versicherer, einer vom Geschädigten
| Der Geschädigte verliert beim Haftpflichtschaden das Recht auf einen Schadengutachter seiner Wahl nur, wenn er sich mit dem Versicherer auf einen gemeinsamen Gutachter einigt. Die Beweislast dafür, dass der Versicherer dem Geschädigten nicht etwa einen Gutachter aufgedrängt hat, sondern dass es zu einer Einigung auf einen gemeinsamen Sachverständigen kam, liegt beim Versicherer. So entschied das AG Ludwigslust. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig