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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Erforderlichkeit eines Gutachtens bei einem Heckschaden

    | Das AG Böblingen wendet die Grenze von zirka 700 Euro an, wie sie der BGH auch sieht. Es hält damit im konkreten Fall folgerichtig einen Heckschaden in Höhe von 942,35 Euro brutto für ausreichend hoch, um die Erforderlichkeit der Einholung eines Schadengutachtens zu bejahen. |

     

    In seinem Urteil macht das AG deutlich, dass es keinen Automatismus gibt in dem Sinne „Schaden höher als 700 Euro - Gutachten gerechtfertigt“. Vielmehr diene die Grenze von 700 Euro als Orientierungshilfe. Dabei komme es auf die konkreten Umstände des Schadenereignisses und der Art der Beschädigungen an. Bei einem Auffahrunfall mit Schäden im Heckbereich lägen diese Umstände vor, weil ohne Gutachten nicht abgeschätzt werden könne, ob die dahinter liegende Karosserie beschädigt worden sei (AG Böblingen, Urteil vom 19.9.2012, Az. 20 C 1443/12; Abruf-Nr. 123405; eingesandt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 2 | ID 36952990