· Fachbeitrag · Gutachten
Ersatz der Gutachtenkosten trotz geplanter Reparatur
| Auch wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug bereits zur (noch nicht begonnenen) Reparatur in der Werkstatt steht, darf der Geschädigte ein Schadengutachten einholen. Denn er als technischer Laie kann nicht da-rauf verwiesen werden, selbst abzuschätzen, ob ein Totalschaden vorliegt oder eine Wertminderung in Betracht kommt, entschied das AG Biberach. |
Wieder einmal hat es dieser Versicherer mit der These versucht, das Gutachten sei nur eine Prognose. Wenn aber schon vorher feststehe, dass der Schaden hinterher mit einer Rechnung belegt werde, sei eine vorherige Prognose nicht zur Schadenfeststellung erforderlich, zumal hier für jedermann klar gewesen sei, dass kein Totalschaden vorliege und wegen des Fahrzeugalters eine Wertminderung nicht in Betracht komme. Das AG hat jedoch ganz deutlich auf die Laiensicht des Geschädigten abgestellt. Es ging übrigens um ein mehr als zehn Jahre altes Golf Cabrio, die Reparaturkosten beliefen sich laut Gutachten auf mehr als 1.900 Euro. Hier liege es auf der Hand, dass ein Laie die Werte nicht abschätzen kann (Urteil vom 16.9.2011, Az: 2 C 558/11; Abruf-Nr. 113533; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
PRAXISHINWEIS | Jenseits der bei etwa 700 Euro angesiedelten Bagatellgrenze muss sich der Geschädigte auch nicht auf die Einholung eines Kostenvoranschlags beschränken, was mit dem Grundsatz der Waffengleichheit begründet wird. |