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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Ersatz der Gutachtenkosten trotz geplanter Reparatur

    | Ist der Geschädigte bereits zur Reparatur entschlossen oder hat er den Auftrag bereits erteilt, darf er dennoch auf Kosten des gegnerischen Haftpflichtversicherers ein Schadengutachten einholen, entschied das AG Hamburg Blankenese. |

     

    Wieder hat es ein Versicherer mit der These versucht: Wer zur Reparatur entschlossen sei, dürfe kein Schadengutachten einholen. Denn die Prognose der Schadenhöhe sei doch überflüssig, wenn sicher sei, dass die Konkretisierung per Rechnung erfolge. Das AG Hamburg-Blankenese hat aber sauber herausgearbeitet, dass das Gutachten eine ganz andere Funktion hat als die Rechnung. Insbesondere enthält die Rechnung keine Angaben zur Wertminderung und in Zweifelsfällen auch nicht zum Wiederbeschaffungswert und zum Restwert. Im konkreten Fall kam noch hinzu: Der Versicherer hatte behauptet, in der Rechnung seien Positionen enthalten, deren Instandsetzung nicht erforderlich gewesen sei. Nur mit dem Gutachten in der Hand konnte der Geschädigte den Streit gewinnen (AG Hamburg Blankenese, Urteil vom 13.5.2014, Az. 532 C 472/13; Abruf-Nr. 141698; eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).

     

    Beachten Sie | Das alles entlarvt doch glasklar, warum Versicherer die neutralen Gutachter so gerne verdrängen würden.