· Fachbeitrag · Reparaturkosten
BGH zum Reparaturauftrag ohne vorheriges Gutachten: Droht da eine ernsthafte Gefahr?
| In der Serie der BGH-Urteile vom 16.01.2024 zum Werkstattrisiko fällt eines auf, dass jedes Potenzial hat, von interessierten Versicherern für eine Verunsicherungskampagne missbraucht zu werden. Wird dessen Leitsatz b aus dem Zusammenhang gerissen, klingt er sehr gefährlich für das gesamte gut eingespielte System der erfolgreichen Schadenabwicklung. UE zeigt, warum Unruhe von Versicherer-Seite zu befürchten ist, und liefert Ihnen die passenden Gegenargumente und Textbausteine für die Praxis. |
Um diese Passage im BGH-Urteil geht es
In dem BGH-Urteil vom 16.01.2024 (Az. VI ZR 51/23, Abruf-Nr. 239195) heißt es „Der aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigte darf bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt und nur die objektiv erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchführt. Er ist daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dessen Grundlage zu erteilen.“
Aus diesem Grund ist Unruhe zu befürchten
Man kann daran fühlen, dass es in Schriftsätzen auf Seiten mancher Versicherer bald heißen wird: Das Schadengutachten sei wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht erforderlich gewesen. Der BGH habe ja gesagt, dass der Geschädigte auch dann in seinen Dispositionen geschützt sei, wenn er sich einfach nur auf die Werkstatt verlasse. Also hätte ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ausgereicht. Die unterschwellige oder gar deftige Ansage aus Versicherermund an die Werkstatt, man wünsche viel Freude damit, den Kunden demnächst zu erklären, dass sie das Gutachten nun selbst bezahlen müssen, könnte manchen Werkstattmitarbeiter verunsichern.
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