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  • 26.02.2018 · Nachricht · Gutachten

    Gutachten trotz Kostenvoranschlag erstattungsfähig

    | Auch wenn die Werkstatt für den Geschädigten bereits einen Kostenvoranschlag als Grundlage für die Regulierung eines Haftpflichtschadens eingereicht hat, darf er jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen zusätzlich ein Schadengutachten einholen: Der Schaden übersteigt die Bagatellgrenze erheblich, und eine im Kostenvoranschlag nicht berücksichtige Wertminderung steht im Raum. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer hat die Kosten dafür zu erstatten, entschied das AG Stuttgart. |