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  • · Nachricht · Gutachten

    Gutachten trotz Kostenvoranschlags und RKÜ erstattungsfähig

    | Auch wenn bereits ein Kostenvoranschlag vorliegt und der Versicherer bereits seine grundsätzliche Eintrittspflicht bestätigt hat, darf der Geschädigte ein Schadengutachten einholen. Der Versicherer des Schädigers muss die Kosten dafür erstatten, entschied das AG Halle (Saale). |

     

    Das AG Halle (Saale) hat sauber herausgearbeitet, warum sich der Geschädigte jedenfalls dann nicht mit einem Kostenvoranschlag begnügen muss, wenn der Schaden oberhalb der Bagatellgrenze liegt: „Der Geschädigte … durfte auf das zu Beweissicherungszwecken höherwertige Mittel (im Gegensatz zum Kostenvoranschlag) des Sachverständigengutachtens zurückgreifen. Die Beweissicherung ist nämlich gerade Zweck eines solchen Gutachtens, wohingegen ein Kostenvoranschlag vielmehr eine bloße Kostenkalkulation hinsichtlich der Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs darstellt. Aus diesem Grund enthält ein Sachverständigengutachten nicht nur die an einem Fahrzeug vorzunehmenden Reparaturen und die dafür veranschlagten Reparaturkosten, sondern auch Angaben zu Altschäden und zur Reparaturdauer. Des Weiteren nimmt das Gutachten Stellung zu einer eventuellen merkantilen Wertminderung des Fahrzeugs, die der Geschädigte ebenfalls als Sachschaden über § 251 BGB ersetzt verlangen kann. Dass eine solche Wertminderung vorliegend nicht gegeben ist, konnte der Geschädigte zum Zeitpunkt der Einholung des Gutachtens nicht wissen.“ (AG Halle [Saale], Urteil vom 12.06.2019, Az. 102 C 311/19, Abruf-Nr. 209805, eingesandt von SV Mario Müller, Wemding).

     

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