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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Recht auf Gutachten: Ausreißerurteil aus Trier

    | Ein Ausreißerurteil aus Trier macht derzeit bei Versicherern die Runde: Wenn der Totalschaden für Laien erkennbar sei, weil das unfallbeschädigte Fahrzeug 16 Jahre alt ist, über 186.000 km Laufleistung aufweist, provisorisch reparierte Altschäden hat und erheblich beschädigt ist, soll der Geschädigte nach Auffassung des AG Trier kein Recht haben, ein Schadengutachten einzuholen. Den WBW könne der Geschädigte durch Recherchen im Internet ermitteln. |

     

    BEACHTEN SIE | Das Trierer Urteil ist nicht nur krass falsch und steht entsprechend einsam in der Rechtslandschaft. Es ist auch erkennbar geprägt vom Ärger des Gerichts über die Höhe der Gutachtenrechnung. Der Geschädigte hatte keinen ortsansässigen Gutachter beauftragt, sondern einen aus einer entfernteren Stadt, sodass alleine Fahrtkosten in Höhe von 107,80 Euro netto entstanden. Am Ende stand eine Gutachtenrechnung in Höhe von 725,07 Euro einem Fahrzeugschaden in Höhe von 1.100 Euro gegenüber. Da sind also erst dem Gutachter und dann aus Ärger dem Gericht die Gäule durchgegangen (Urteil vom 8.10.2010, Az: 32 C 340/10; Abruf-Nr. 112504).

     

    PRAXISHINWEIS | Der Vorschlag, der Geschädigte solle den WBW im Internet recherchieren, ist absurd. Denn gerade im Hinblick auf die Vorschäden ist das ohne Sachkunde nicht sinnvoll möglich. Zudem ist auch der Restwert zu ermitteln. Dass der Geschädigte für alles das auch die Hilfe der Versicherung in Anspruch nehmen könne, wäre mit unserem Schadenrecht nicht in Übereinstimmung zu bringen.

    Wenn ein Versicherer die Notwendigkeit des Gutachtens bestreitet (lesen Sie insoweit bitte ergänzend auch den Beitrag auf Seite 14 dieser Ausgabe), ist das sicher ein Fall für den Anwalt. Nur für ganz hartnäckige Anwaltsverweigerer finden sie den Textbaustein 295, der dann aber vom Geschädigten selbst versandt werden sollte.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 3 | ID 28325040