· Fachbeitrag · Gutachten
Schadengutachten auch bei Leasingfahrzeug mit Reparaturpflicht
| Auch wenn der Geschädigte von vorneherein die Absicht - oder wegen seines Leasingvertrags sogar die Verpflichtung - hat, das unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen, darf er zuvor auf Kosten des gegnerischen Versicherers ein Schadengutachten einholen lassen. Denn das dient nicht nur Beweiszwecken, sondern es schützt auch vor einem späteren Einwand zu hoher Reparaturkosten, entschied das AG Biberach. |
Im Fall vor dem AG Biberach (Urteil vom 10.1.2012, Az. 5 C 1052/11; Abruf-Nr. 120554; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn) hatte der Versicherer eingewandt: „Beim beschädigten Fahrzeug handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, bei dem der Leasingnehmer aufgrund der Leasingbedingungen zu einer vollständigen Reparatur verpflichtet ist. Somit war dem Geschädigten auch klar, dass eine Reparatur durchzuführen ist. Entsprechend hat der Geschädigte das Fahrzeug auch zu dem markengebundenen und autorisierten … Händler verbracht, wo das Fahrzeug von der Klägerin besichtigt wurde.“
PRAXISHINWEIS | Dahinter steckt wiederholt der untaugliche Versuch, die Rechtsprechung zu ändern: Ein Gutachten auf Kosten der Versicherung sei nur erforderlich, wenn es die einzige Abrechnungsgrundlage sei. Stehe aber schon vorher fest, dass hinterher repariert werde (im vorliegenden Fall ja zwangsläufig), sei das Gutachten als vorherige Prognose unnötig. Das ist schlichtweg falsch. Lesen Sie insoweit den Beitrag „Schadengutachten weiterhin unter Feuer“ zu früheren Versuchen dieses Versicherers in UE 8/2011, Seite 14. |