· Fachbeitrag · Gutachten
Schadengutachten: Ein bunter Strauß von Situationen und Leistungen
| Die Rechtsprechung zu den angeblich überflüssigen Reparaturpositionen und den Nebenpositionen wie Reinigungskosten, Probefahrtkosten etc. zeigt bei Haftpflichtschäden überdeutlich: Nur mit einem Schadengutachten ist der Geschädigte umfassend geschützt. Der Standardfall ist einfach: Der Geschädigte beauftragt einen Sachverständigen. Die Kosten dafür muss der Schädiger erstatten. Doch es gibt auch Besonderheiten, wie die Bagatellgrenze, den Kostenvoranschlag, die Kostenkalkulation oder das vom Versicherer initiierte Gutachten. Und denen gilt dieser Beitrag. |
Die Bagatellgrenze
Es gibt eine Grenze nach unten. Wird sie unterschritten, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf ein umfassendes Schadengutachten. Dann hätte er selbst erkennen können, dass bei einem solchen Kleinschaden die Einholung eines Gutachtens der sprichwörtliche Schuss mit der Kanone auf den Spatz ist. Der BGH hat diese Grenze im Jahr 2004 bei etwa 750 Euro brutto gezogen (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Abruf-Nr. 142486). Die größte Zahl der Gerichte hält bis heute daran fest. Dennoch ist diese Grenze nicht in Stein gemeißelt. Einzelne Gerichte sehen sie aufgrund der rund um das Auto stärker als die Inflation gestiegenen Kosten inzwischen auch bei etwa 1.000 Euro.
PRAXISHINWEIS | Einen Überblick über die Rechtsprechung zur Bagatellgrenze finden Sie in UE 9/2016, Seite 12 → Abruf-Nr. 44203448. |
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