· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Nebenpositionen: BGH macht Alltagserfahrungen des typischen Geschädigten zum Maßstab
| Zur Jahrtausendwende wurden die Mietwagenkosten immer weiter nach oben getrieben: Wenn 150 Euro am Tag gehen, müssen 200 Euro auch gehen, lautete die Devise mancher Vermieter damals. Der Krug ging so lange zum Brunnen, bis er brach. Danach war rund um das Unfallersatzgeschäft nichts mehr, wie es vorher war. UE zeigt auf, wie sich das auf die heutige BGH-Rechtsprechung zu den Reparaturkosten auswirkt. |
BGH machte Preise aus Normalgeschäft zum Maßstab
Der Dreh, den der BGH um die Jahrtausendwende gefunden hat und der sich kürzlich in etwas anderem Zusammenhang wiederholt hat, ging so: Mietwagenkosten kann man im Vorfeld vergleichen. Und dann wird man sehen, dass (damals!) Mietwagenkosten im „Normalgeschäft“ drastisch niedriger lagen als im Unfallersatzgeschäft. Und so machte der BGH ab dem Jahr 2004 die Preise aus dem Normalgeschäft zum Maßstab, nachdem er ein paar Jahre vorher, nämlich 1996, noch urteilte, der normale Geschädigte durchschaue die Tarifunterschiede nicht (BGH, Urteil vom 12.10.2004, Az. VI ZR 151/03, Abruf-Nr. 042910; BGH, Urteil vom 07.05.1996, Az. VI ZR 138/95, Abruf-Nr. 96494). Man sieht also: Nichts ist in Stein gemeißelt.
BGH leitet mit Desinfektionskosten-Urteil Trendwende ein
Das setzte sich fort: Zu Zeiten der Corona-Pandemie hatten das IFS und das Allianz-Zentrum für Technik eine gemeinsame Zeitaufwandsstudie erstellt. Die kam zu dem Ergebnis, drei Arbeitswerte plus 7,50 Euro Materialeinsatz seien angemessen für die Hereinnahme- und die Herausgabedesinfektion. Da kamen Beträge zwischen 50 und 70 Euro zusammen.
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