· Nachricht · Gutachten
Sonderfall: Restwertermittlungskosten für Restwertbörse
| Wendet der Schadengutachter Kosten für die Restwertermittlung auf, weil sich der Geschädigte gewerblich mit der Verwertung von Gebrauchtfahrzeugen befasst und deshalb Restwertangebote berücksichtigen muss, kann der Gutachter diese Kosten an den Geschädigten berechnen. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer muss sie erstatten. Das zeigt ein Fall vor dem AG Augsburg. |
Das AG liefert keine tiefere Begründung (AG Augsburg, Urteil vom 17.12.2020, Az. 74 C 2360/20, Abruf-Nr. 219601, eingesandt von Rechtsanwalt Alexander Civric, Augsburg). Inhaltlich liegt es aber richtig. Die These, die Restwertermittlung sei vom Grundhonorar umfasst, stimmt, soweit sie den Zeit- und Gedankenaufwand wie auch die Auswertung der Angebote betrifft. Das ist aber ganz etwas anderes als die für einen Dienstleister, hier eine der Restwertbörsen, aufzuwendenden Auslagen.
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