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  • · Fachbeitrag · Restwert/Gutachten

    Restwert örtlich ermitteln mit Weiterverkaufshinweis auf überregionale Restwertangebote?

    | Das Restwertthema beschäftigt die Schadengutachter nach wie vor intensiv. Und so fragt uns ein Sachverständiger, der sich zwischen den Stühlen sitzend fühlt: |

     

    Frage: In der Regel (ausgenommen Leasinggesellschaften, Fahrzeughändler etc.) ermitteln wir im Zuge einer Gutachtenerstellung nach Haftpflichtgesichtspunkten unsere Restwerte in der Form, dass wir regionalen Aufkäufern Bilder bzw. Fahrzeugdaten anonymisiert per E-Mail übermitteln und diese bitten, bei Interesse ein Restwertgebot abzugeben. In unseren Gutachten weisen wir alle erhaltenen Restwertgebote aus (mindestens drei Stück), das Höchstgebot wird der Restwertangabe im Gutachten zugrunde gelegt und mit den anderen Ergebnissen auf dem Deckblatt ausgewiesen.

     

    Nunmehr wurde an uns herangetragen, dass andere Sachverständige den Restwert mittels Restwertbörse ermitteln, ihrem Gutachten (welches ebenfalls nach Haftpflichtgesichtspunkten erstattet wird) aber lediglich das Gebotsblatt mit den regionalen Geboten anfügen und hiervon das höchste Gebot im Gutachten als Restwert ausweisen. Im Nachgang lässt der Sachverständige das überregionale Gebotsblatt dem den Auftrag vermittelt habenden Autohaus bzw. Abschleppunternehmen zukommen, sodass diese das Fahrzeug günstig (zum regionalen Gebot aus der Restwertbörse) einkaufen und anschließend zum überregionalen Restwert veräußern.