· Fachbeitrag · Gutachten
Versicherer behauptet: Bagatellgrenze für Gutachten liegt bei 5.000 Euro
| Die Versuche der Haftpflichtversicherer, die Gutachter aus den Schäden herauszudrängen, sind hinreichend bekannt. Eine besonders dreiste Attacke ritt nun ein Versicherer. Der behauptete gegenüber dem im Auftrag des Geschädigten tätigen Sachverständigen, dass die Bagatellgrenze für ein Schadengutachten bei 5.000 Euro liege und dass er den Geschädigten darauf aufmerksam gemacht habe (das Dokument liegt der Redaktion vor). Die dazu vom Sachverständigen aufgeworfenen Fragen beantwortet der folgende Beitrag. |
Frage: Ich bin Schadengutachter. Im Auftrag einer Geschädigten habe ich ein Gutachten erstellt. Nun schreibt mir der Versicherer (VHV): „Vor Ihrer Beauftragung haben wir den Ehemann der Anspruchstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass ein Gutachten erst ab einer Schadenhöhe von 5.000 Euro erforderlich ist. Die Schadenhöhe liegt weit unter diesem Betrag. Wir verweisen auf die Schadenminderungspflicht.“ Ändert sich etwas an der Bagatellgrenze, wenn es vor der Einholung eines Schadengutachtens ein Gespräch zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer gab?
Antwort: Das Recht auf ein Schadengutachten ist ein Recht des Geschädigten. Dafür gibt es gute Gründe:
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